Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Lockerungen für den Sport in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:
- Die Ausübung von Kontaktsportarten ist auch in Hallen oder anderen geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu 10 Personen wieder möglich.
- Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen von bis zu 30 Personen wieder stattfinden.
- In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer/innen durch eine Erfassung der Kontaktdaten sichergestellt werden. Diese Daten sind vier Wochen aufzubewahren.
Die aktuelle CoronaSchVO finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200610_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf
Bis auf weiteres sind die Räumlichkeiten im HDI Gebäude für Sport noch gesperrt. Bei Fragen zu Deiner Sportart – wende Dich bitte an den jeweiligen Spartenleiter.
Da Wettbewerbe durch die BSG-Rheinpark e.V. derzeit nicht ausgerichtet werden, werden Informationen in diesem Zusammenhang derzeit nicht dargestellt.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
I. Allgemein gilt für den Sport- und Trainingsbetrieb, Wettkämpfe sowie Nutzung von Umkleiden und Duschen § 9 Abs. (1):
„beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
§ 1 Abs. 2: „mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt.
II. Für Kontaktsport und Zuschauerzutritt auf Sportanlagen gelten § 9 Abs. (2) und (3):
„Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
Zur Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer besagt § 2a Abs.1:
„Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.“
III. Hallen der Stadt Köln
Die Stadt Köln hat die Sporthallen, die in Verwaltung des Sportamtes sind, wieder geöffnet. Die Schulsporthallen, die teilweise auch von den Sportvereinen genutzt werden, sind derzeit in einigen Fällen für die stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Rahmen der Coronaschutz-Konzepte unabdingbar, andere stehen aber seit dem 5. Juni wieder für den Vereinssport zur Verfügung.
Die Liste mit den nutzbaren Schulsporthallen ist unter
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/freizeit-natur-sport/sportstadt/wiederaufnahme-des-hallensports einsehbar.
Vereine, deren bislang genutzte Schulsporthalle auf der Liste verzeichnet ist, werden gebeten, sich mit dem zuständigen Sportsachbearbeiter im jeweiligen Bürgeramt in Verbindung zu setzen, damit eine Nutzung wieder ermöglicht werden kann.
In den Schulsporthallen, die zur Vereinsnutzung freigegeben sind, gilt die CoronaSchutzVO, insbesondere § 9, Absatz 1 – 3.
Bei der Nutzung von Sporthallen durch mehrere Vereine oder Gruppen hintereinander ist sicherzustellen, dass die Halle 10 Minuten vor Ablauf der genehmigten Nutzungsdauer verlassen wird und auch die Umkleiden und Duschen frei sind. Der Eingangsbereich ist zügig zu verlassen, um ein Zusammentreffen mit der nächsten Nutzergruppe zu verhindern. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können (CoronaSchutzVO § 2a, Absatz 1).
Während des Sportbetriebs liegt es in der Verantwortung der Übungsleiter sicherzustellen, dass die obigen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit ist für notwendige Hygiene- und Desinfektionsmittel eigenverantwortlich zu sorgen.
Vielen Dank für Eure Unterstützung und Euer Verständnis! Bleibt gesund!
Euer Vorstand
BSG-Rheinpark e.V.