Neue Corona-Schutzverordnung vom 15. September bis 08. Oktober 2021

Liebes Mitglied,

die neue Corona-Schutzverordnung ist und damit gilt:

Der Sportbetrieb in Innenräumen darf nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3-G-Regel) ausgeübt bzw. durchgeführt werden.  Das bedeutet Vorlage eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden Negativtestnachweis (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) oder Nachweis über vollständige Impfung /Genesung beim Trainer/ Spartenleiter /ggf. beim Hallenwart. Eine weiterführende Dokumentation ist nicht erforderlich. Personen, die den Nachweis nicht erbringen können, sind vom Sportbetrieb auszuschließen.

Für den Außensport gibt es keine – über die allgemeinen Verhaltensregelung hinausgehende –  Maßnahmen mehr.

Während der Sportausübung ist das Tragen einer Maske nicht erforderlich.

Wir bitten außerdem um Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen und der jeweils aktuellen Corona-Schutzverordnung unter https://www.ssbk.de/coronavirus.html.

Euer BSG Vorstand