Neue Corona-Schutzverordnung vom 01. Oktober bis . 29. Oktober 2021

Liebes Mitglied,

eine neue Corona-Schutzverordnung ist veröffentlicht und damit gilt in der o.g. Zeit:

Der Sportbetrieb in Innenräumen darf weiterhin nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3-G-Regel) ausgeübt bzw. durchgeführt werden.  Das bedeutet Vorlage eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden Negativtestnachweis (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) oder Nachweis über vollständige Impfung /Genesung beim Trainer/ Spartenleiter /ggf. beim Hallenwart. Eine weiterführende Dokumentation ist nicht erforderlich. Personen, die den Nachweis nicht erbringen können, sind vom Sportbetrieb auszuschließen.

  • Schülerinnen und Schüler gelten in den anstehenden Herbstferien (11.-24.10.2021) nicht automatisch als getestete Personen, da die Schultestungen in dieser Zeit nicht stattfinden. Das bedeutet, dass die Schüler*innen für die Teilnahme an Sportangeboten drinnen und bei Angeboten draußen mit mehr als 2.500 Personen in diesem Zeitraum einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test benötigen. Hierfür haben Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtige Selbsttests durchgeführt werden können.

Für den Außensport gibt es keine – über die allgemeinen Verhaltensregelung hinausgehende –  Maßnahmen mehr.

Während der Sportausübung ist das Tragen einer Maske nicht erforderlich.

Wir bitten außerdem um Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen und der jeweils aktuellen Corona-Schutzverordnung unter https://www.ssbk.de/coronavirus.html.

Euer BSG Vorstand