Liebes Mitglied,
eine neue Corona- Schutzverordnung ist veröffentlicht und damit gilt in der o.g. Zeit für den Sportbetrieb:
Der Sportbetrieb drinnen in Sportstätten ist im Amateursport nur noch immunisierten Personen möglich, die zusätzlich einen aktuellen negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorweisen (2-G+ Regel). Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung) ersetzt den zusätzlichen Test! Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen.
Zusätzliche Hinweise ab 16.01:
- Neben der Boosterimpfung wird ein Test ebenfalls ersetzt, wenn bei einer Person eine Coronaerkrankung innerhalb der letzten drei Monate durch einen PCR Test nachgewiesen wurde, obwohl die Person zuvor mindestens einmal geimpft war. Gleiches gilt bei einer zweimaligen Impfung, wenn die zweite Impfung mehr als 14 Tage aber weniger als 90 Tage zurück liegt, sowie für genesene Personen, bei denen der bestätigende PCR-Test mehr als 27 Tage aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
Der Sportbetrieb draußen auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlich Raum im Amateursport ist nur noch für immunisierte Personen (2-G-Regel) möglich.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
- Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. sie müssen daher die o.g. Vorgaben ebenso beachten. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, d.h. das zusätzliche Testerfordernis „+“ kann durch einen Schülerausweis nachgewiesen werden.
Der Sportbetrieb in den Räumlichkeiten des HDI ist gänzlich ausgeschlossen. Die betroffenen Spartenleiter sind informiert und stellen soweit möglich auf Onlineangebote um. Näheres hierzu könnt ihr bei Eurem Spartenleiter erfragen.
Schwimmbäder: Der Einlass in die Einrichtungen der KölnBäder GmbH ist ab dem 28.12.21 ebenfalls nur unter Einhaltung der oben beschriebenen 2G+ Regel inkl. der dortigen Ergänzungen und unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes sowie des BSG-Schwimmausweises möglich. Der Eintritt wird zudem nur mit medizinischer Maske, FFP2 oder KN/N 95 Maske gewährt.
Während der Sportausübung ist das Tragen einer Maske nicht erforderlich.
Weitere Informationen erhaltet ihr hier:https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport
Euer BSG Vorstand