Liebe Mitglieder,
entsprechend der bisherigen Regeln gilt weiterhin:
Grundsätzlich ist weiterhin der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot ist der kontaktlose Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen im Sinne des vorgenannten Satzes, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ab 16.05.2021 spezifiziert nun auch Regeln bei sinkender 7-Tage-Inzidenz:
Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 100, ist der kontaktlose Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der Ausbildung dann auch erlaubt für beliebig viele Personen des eigenen Hausstandes / beliebig viele Personen eines Hausstandes mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes / maximal 5 Personen von 2 Hausständen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand gewertet werden
Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 50, ist der kontaktlose und Kontaktsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel erlaubt für beliebig viele Personen. Außerdem wird in Innenräumen Kontaktsport (unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen) und kontaktfreier Sport erlaubt, beides jedoch nur mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer.
Darüber ist auch für Sportler*innen nach wie vor eine Ausgangssperre zu beachten, solange diese Gültigkeit besitzt:
- Außerhalb von Köln: von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages – wobei zwischen 22 Uhr und 24 Uhr zudem eine allein ausgeübte körperliche Betätigung wie Joggen zulässig bleibt, sofern sie nicht auf Sportanlagen stattfindet.
- Innerhalb von Köln: von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages
Zu beachten ist, dass sofern Maßnahmen in einem Land strenger sind als der Katalog des § 28 b Infektionsschutzgesetz, diese fortgelten. Entsprechend ist nach § 1 Abs. (2) CoronaSchutzVO NRW das Bundesgesetz nur dann anwendbar, wenn das Landesgesetz keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht. Darüber hinaus regelt die Corona-Schutzverordnung NRW, dass zur Anpassung an das Infektionsgeschehens regionale Anpassungen vorgenommen werden dürfen. Dies hat die Stadt Köln mit öffentlicher Bekanntmachung vom 16.04.21 über eine Anpassung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 getan.
Hier gelangt ihr zu den aktualisierten Dokumenten inkl. Corona-Schutzverordnung: https://www.ssbk.de/coronavirus.html
Online Angebote für den Individualsport werden aktuell in den Sparten Entspannung in der Dehnung, Fitness & Freizeit, Rückenschule, Tanzen und Yoga (über den jeweiligen Spartenleiter) sowie für Bodybuilding (hier über den Youtube Kanal – Trainiere glücklich! Bushido Fitnessstudio) bereitgestellt. Für Fragen wendet Euch gerne an Eure Spartenleiter.
Euer BSG-Vorstand